AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Gerüstpark GmbH & Co. KG
Zobtener Straße 73
10317 Berlin

Telefon: +49 (0)30 515 888 22
Telefax: +49 (0)30 515 888 99
Zur Verwendung beim Verkauf beweglicher Sachen an Verbraucher

 

Vorbemerkung

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

 

1. Angebot

1. Sämtliche Bestellungen, die der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG vom Käufer erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
2. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

 

2. Lieferung

1. Die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und keine auch irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
2. Die Lieferung durch die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
3. Ist die Versendung der Kaufsache erforderlich, trägt der Käufer die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG verzögert, kann die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

3. Zahlungsbedingungen

1. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG 14 Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zu-rückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sieben Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. Der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
3. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, jedoch möglich, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG.

 

5. Rücktrittsrecht der Firma Gerüstpark

Die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn sie die Kaufsache trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Kaufsache informieren und, wenn sie zurück treten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

6. Rücktrittsrecht des Käufers

Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

 

7. Haftung

1. Die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. Streik oder Aussperrung) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf zusammen 5% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind auch nach Ablauf einer der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

8. Gewährleistung, Rügepflicht des Käufers

1. Die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Käufer weiter liefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit wird nicht berührt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb dieser Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.
3. Will die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG Schadenersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

 

9. Verjährung

1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gleich aus welchem Rechtsgrund sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gleich aus welchem Rechtsgrund ein Jahr.
2. Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
5. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
6. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Allgemeines

1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG schriftlich bestätigt werden, insbesondere auch die Abbedingung der Schriftform.
2. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und anderen ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG Eigentum und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden.

 

11. Rechtswahl

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrgerüsten der Firma

Gerüstpark GmbH & Co. KG
Zobtener Straße 73
10317 Berlin

Telefon: +49 (0)30 515 888 22
Telefax: +49 (0)30 515 888 99

 

Vorbemerkung

1. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedin-gungen des Mieters sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegen stehen und ihnen von der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

 

1. Mietzeit

1. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung der Mietsache ab dem Lager der Firma

Gerüstpark GmbH & Co. KG
Zobtener Straße 73
10317 Berlin

und ab dem Lager

Niederlassung Leipzig
Neubauernsiedlung West 7
04821 Brandis bei Leipzig

oder mit der schriftlich bestätigten Freistellung der Mietsache, soweit nicht anderes vereinbart wurde.
2. Jeder Kalendertag entspricht einem Miettag.

 

2. Preise

1. Die genannten Preise sind grundsätzlich freibleibende Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Erstellung der Rechnung erfolgt für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen.
a) Als erste Teilleistung gilt die Miete für die Grundmietzeit sowie die Leistungen für Ausfuhr- und Aufbaukosten.
b) Als weitere Teilleistungen gelten jeweils Mietzeiten bis zu 2 Wochen sowie weitere Montage- und Fuhrkosten und Kosten, die durch Wartezeiten entstehen.
3. Die Miete ist in vollem Umfang nach Rechnungslegung fällig. Der Mieter kommt ohne weitere Erklärung der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG zehn Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu verlangen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Vermieter ist weiter berechtigt, im Falle des Verzuges des Mieters, das Ver-tragsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen und das Material am 2. Tag nach Zugang der Kündigung ohne weitere Ankündigung abzuholen. Nimmt der Vermieter Pfandbeträge entgegen, so dürfen diese Beträge vom Mieter erst nach der vollständigen Rückgabe des Materials zur Aufrechnung gebracht werden. Vor der Rückgabe des Materials erstellte Rechnungsbeträge sind voll und ohne Abzug zu zahlen.

 

3. übergabe/Rückgabe der Mietsache

Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters vom Vermieter oder einem Dritten auf einer Baustelle oder sonstigem Übergabeort angeliefert, ohne dass der Lieferschein vom Mieter unter-schrieben wird, weil er nicht erreichbar oder nicht anwesend war, gilt das Material gemäß Lieferschein als ordnungsgemäß übergeben. Wird das Mietmaterial auf Verlangen des Mieters vom Vermieter oder einem Dritten von einer Baustelle oder sonstigem Übernahmeort abgeholt, ohne dass der Rücklieferschein dem Mieter übergeben werden kann, weil er nicht erreichbar oder anwesend war, gilt das Material gemäß Rücklieferschein als empfangen. Bei Freistellung des Materials auf der Baustelle und vereinbarter Abholung durch den Vermieter hat der Mieter eine 3-tägige Verwahrungspflicht. Bei Anlieferung und/oder Aufstellung des Materials bzw. der Fahrgerüste durch den Vermieter oder einen Dritten geht der Vermieter davon aus, dass erforderliche Auflagen erfüllt worden sind. Die Sicherung (z.B. Beleuchtung des Fahrgerüstes) hat durch den Mieter zu erfolgen. Die Montage und Benutzung der Fahrgerüste hat entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanweisung des Herstellers sowie nach den behördlichen und BBG-Richtlinien & -Vorschriften durch einen Sachkundigen zu erfolgen. Dem Mieter wird angeboten, bei nicht ausreichenden Kenntnissen sich vom Vermieter unterweisen zu lassen.

 

4. Verlust und Beschädigung

Der Vermieter hat für das Mietmaterial keinen Versicherungsschutz begründet und empfiehlt dem Mieter, solchen Versicherungsschutz selbst zu begründen. Der Mieter haftet unabhängig von einem Verschulden für jeden Verlust und jede Beschädigung des Mietmaterials, gleich aus welchem Grund Verlust oder Beschädigung eingetreten sind. Für nicht vollständig zurückgegebenes Material hat der Mieter dem Vermieter den Wert zu ersetzen. Dieser errechnet sich in Höhe des jeweils gültigen Listenpreises des Vermieters für Verkäufe, abzüglich eines Betrages von 35 % des Listenpreises. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Schaden durch den Verlust bzw. die Beschädigung entstanden ist. Soweit aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung Ansprüche des Mieters gegen Dritte entstehen, auch wenn es sich nicht um eine Versicherung handelt, werden diese Ansprüche hiermit an den dies annehmenden Vermieter abgetreten. Der Mieter ist verpflichtet, diese Ansprüche sofort und solange selbst geltend zu machen, wie die Abtretung von dem Vermieter nicht offengelegt wird.

 

5. Rückgabe der Mietsache

Der Mieter hat das Mietmaterial auf eigene Kosten und Gefahr zum Ende der Mietzeit dem Vermieter vollständig, unversehrt und gereinigt zur Verfügung zu stellen. Lässt sich das zurückgegebene Material nicht eindeutig durch die übliche Kennzeichnung als Mietmaterial des Vermieters identifizieren, kann der Vermieter die Annahme verweigern. Für nicht vollständig und unversehrt sowie gereinigt zurückgegebenes Material hat der Mieter dem Vermieter den Wert zu ersetzen. Dieser errechnet sich in Höhe des jeweils gültigen Listenpreises des Vermieters für Verkäufe, abzüglich eines Betrages von 35 % des Listenpreises. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüchen bleibt dem Vermieter vorbehalten. Beschädigtes sowie nicht gereinigtes Material, insbesondere im Fall von Farb- und Baustoffanhaftungen, wird wie nicht zurückgegebenes Material behandelt, es sei denn, verschmutztes Material kann in zumutbarer Weise von der Weise von dem Vermieter gereinigt werden; die Kosten hierfür trägt der Mieter.

 

6. Allgemeines; Geltung der VOB

1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG schriftlich bestätigt werden, insbesondere auch die Abbedingung der Schriftform.
2. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und anderen ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG Eigentum und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden.
3. Es wird die VOB in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.
4. Verkäufe von Gebrauchtmaterial erfolgen grundsätzlich wie besehen und ohne Gewähr.

 

7. Gerichtsstand

1. Soweit der Mieter Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Firma Gerüstpark GmbH & Co.KG zu erbringen.
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.